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Mit Sicherheit zum Erfolg

📞 02433/8887488

● Brandschuzhelfer/Evakuirungshelfer

Brandschutzhelfer


Rechtsgrundlagen:


• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

§ 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“

• Unfallverhütungsvorschrift:

„Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“

• Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR):

ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 6.2 „Brandschutzhelfer“


Regelmäßige Unterweisung:

Alle Beschäftigten müssen mindestens einmal jährlich über die in

ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen

sowie das Verhalten im Gefahrenfall unterwiesen werden.

Neue Mitarbeiter sind im Rahmen der Erstunterweisung über die wichtigsten betrieblichen Brandschutzaspekte zu informieren.

Alle Unterweisungen sind zu dokumentieren!


 


Allgemeine Informationen:


Der Arbeitgeber hat ca. 5% der Mitarbeiter (abhängig von der Gefährdungsbeurteilung) durch fachkundige

Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen

vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen.


In der Ausbildung werden der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen geschult, um Entstehungsbrände ohne Eigengefährdung


zu löschen. Die Sicherstellung des selbständigen Verlassens der Mitarbeiter ist ein wichtiger Punkt.


Bei betriebsspezifischen Besonderheiten gehen wir auch gerne auf diese ein.


Zum Ausbildungsinhalt gehören neben dem Vorbeugenden Brandschutz auch die Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions – und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie das Verhalten im Brandfall.


Unter Verwendung eines modernen gasbetriebenen Brandsimulators, lernen Sie und Ihr Personal den sicheren und effizienten Einsatz von Feuerlöschern.




Wir erstellen Ihnen gerne ein kostenloses und unverbindliches Angebot

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